DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2023.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-30 |
+++ BAuA: „Arbeitszeitreport Deutschland“ gibt Überblick über die Arbeitszeitrealität von Erwerbstätigen +++ BGN: Gut zu wissen: Medizinische Beratung vor der Berufswahl +++ BMG/BMU: Abwasser – Wichtige Ressource und Informationsquelle für Pandemiebekämpfung +++
Nach einem aufsehenerregenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 besteht eine umfassende gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit. Dem Beschluss lag die Initiative des Betriebsrats einer vollstationären Wohneinrichtung zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zugrunde. Die veröffentlichten Entscheidungsgründe verdienen nicht nur wegen der Ausführungen zur systematischen Arbeitszeiterfassung Beachtung (nachfolgend A.).
Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben, zwecks Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers gem. den Vorgaben des Gesetzes zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit von 1974 (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG), zusammenzuarbeiten. Dieses Kooperationsgebot zielt auf die Gewährleistung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit.
Kritik muss konstruktiv und möglichst neutral sein. Für eine dem Sachverhalt angemessene Kritik wird überproportional viel spezifisches Fachwissen sowie Distanz benötigt, um einen Zustand überhaupt kritisieren zu können und zu dürfen. Zudem ist „Kritik“, nach der korrekten Definition, die fachlich-prüfende, möglichst objektive Beurteilung. Somit ist Kritik nicht per se negativ, sondern darf (so gerechtfertigt) auch positiv sein, aber sie soll eben per Saldo dann auch wertend eine eigene – qualifizierte – Meinung wiederspiegeln. Dies alles möglichst ohne subjektive Sympathien oder Antipathien dem zu kritisierenden Sachverhalt gegenüber.
Im Kontext der angestrebten Dekarbonisierung kommt dem Wasserstoff ein immer höherer Stellenwert als Energieträger (thermische Verwertung) und Ausgangsstoff der chemischen Produktionslinien (molekulare Verwertung) zu. Dabei ist der Plan der Anlagenbetreiber, wie auch der der Hersteller von spezifischen Teilkomponenten, häufig zuerst Methan-Wasserstoffgemische zu verwenden und anschließend den Wasserstoffanteil kontinuierlich zu steigern. Langfristiges Ziel ist es, Methan vollständig durch Wasserstoff zu substituieren.
Wie kann der Energiebedarf in Zukunft bedient werden? Die fossilen Rohstoffe sind endlich und wegen ihrer die Umwelt und das Klima schädigenden Nebenwirkungen in Verruf geraten. Mit der Photovoltaik oder der Nutzung der Windenergie ergeben sich langfristig geeignete Alternativen. Allerdings bedingt ihre Volatilität die Verfügbarkeit eines geeigneten Speichermediums. Wasserstoff wäre dafür geeignet. Aber ist seine Verwendung auch sicher? Wie sehen geeignete Sicherheitskonzepte aus? Wie ist der Stand der internationalen Normung?
Gestern Papier, heute PC, morgen mobil, vernetzt und digital: Das Messsystem Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (MGU) geht mit der Neuentwicklung des „Organisationssystems zur Ermittlung und Nutzung von Messdaten über die Exposition von Gefährdungen am Arbeitsplatz“ (OMEGA) einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung und wird bereits im Entwicklungsprozess dafür belohnt. Dieser Artikel beschreibt, was Nutzer*innen von dem neuen System erwarten dürfen und welche Anforderungen „OMEGA“ in der digitalisierten Zukunft des MGU erfüllen muss.
Am 14.12.2004 brennt es im Technikraum einer seit 1992 betriebenen Kfz-Waschanlage. Auslöser war ein Defekt innerhalb der elektrischen Steuerung. Die Betreiberin ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) gegen Feuer versichert ist und verklagt ihre Versicherung auf Zahlung.
EuGH, Urt. v. 23.11.2022, T-279/20, T-288/20 und T-283/20 (CWS Powder Coatings u. a./Kommission)
EuGH erklärt Delegierte Verordnung über die Einstufung von Titandioxid für nichtig
SG Lüneburg, Urt. v. 26.04.2022, S 3 U 144/20
Arbeitsunfall: Zahnbruch beim Imbiss nach der Blutspende
Der Hautkontakt mit Gefahrstoffen ist eine wichtige Ursache von arbeitsbedingten Erkrankungen. So wurde in den jährlichen Unfallverhütungsberichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) immer darauf hingewiesen, dass Hauterkrankungen, insbesondere schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101) zu den am häufigsten angezeigten Berufserkrankungen gehören. Erst im Berichtsjahr 2021 wurden dann Infektionskrankheiten (BK-Nr. 3101) häufiger angezeigt, eine klare Folge der COVID-19-Pandemie. Wertet man die Zahlen aus den Unfallverhütungsberichten aus, so wurden im Zeitraum von 2001–2020 über 400.000 Verdachtsanzeigen für Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101) gestellt. Von vielen Seiten wurde kritisiert, dass diese Anzeigen nur in sehr wenigen Fällen zu einer Anerkennung als Berufskrankheit führten.
+++ Sind bei Helmpflicht in Ex-Bereichen antistatische Helme zwingend (Dialog Nr. 43.502)? +++ Welche Voraussetzung benötige ich, um Brandschutzbeauftragte ausbilden zu dürfen (Dialog Nr. 42.563)? +++ Ist es zulässig die Feuerlöscher zur Prüfung an einen anderen Standort zu bringen (Dialog Nr. 21.577)? +++
+++ A+A 2023 Das Whitepaper zum A+A Expert Talk Robotics & Exoskeletons +++ DGUV: Brandschutzbeauftragte und Brandschutzhelfer garantieren kontinuierliches Fachwissen +++ BGN: Sicher in meiner Region +++
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