DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2022.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-29 |
+++ Industrie will Roboter gegen Risiken einsetzen +++ Roboter sollen Mitarbeiter entlasten +++ Wie Roboter Wertschöpfung robuster machen +++ Branchenbericht Arbeitsschutz 2022 +++ Wann empfehlen Beschäftigte ihren Arbeitgeber weiter? +++
Die Digitalisierung ist ein zentraler Innovationstreiber in der Arbeitsgesellschaft. Eine besondere Aufmerksamkeit gilt der „künstlichen Intelligenz“ (KI). Mit einem KI-Einsatz verbinden sich hohe Erwartungen an den technologischen und betrieblichen Fortschritt. Dennoch zögern viele Unternehmen mit der Implementierung von KI-Systemen. Es fehlt ihnen an einschlägigen Erfahrungen, überzeugenden Strategien und angemessenen Projektkapazitäten.
Kanalballenpressen kommen in Abfallentsorgungsanlagen zum Einsatz und werden insbesondere in Unternehmen genutzt, die Abfallstoffe für eine Wiederaufbereitung vorbereiten. Oft sind das Altpapier, Folien und Kartonagen, aber auch Dosen oder gemischte Abfälle, wie z. B. Leichtverpackungen. Sie dienen dazu, lose Materialsammlungen (Schüttgüter) zu Ballen zusammenzupressen, die im Handling und der Lagerung erhebliche Vorteile bieten. Ballenpressen bergen nicht zu unterschätzende Gefahren.
Manche Aufgaben im Arbeitsalltag sind körperlich belastend und somit riskant für die Gesundheit der Mitarbeitenden, beispielsweise, weil sie mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen oder die Tätigkeit körperlich beanspruchend ist. Serviceroboter haben das Potenzial, die Mitarbeitenden von diesen Aufgaben teilweise zu befreien. Welche Möglichkeiten sich bereits bieten und wie diese sicher umsetzbar sind, zeigen zwei Roboterentwicklungen des Fraunhofer IPA mit Fokus auf Pflegeeinrichtungen und Kliniken.
Das Gesundheitswesen ist nach wie vor einer der am häufigsten durch Hacker angegriffenen Bereiche. Es ist daher Zeit, lang aufgeschobene Hausaufgaben nachzuholen, um sich den neuen Ansprüchen und Risiken an ein digitalisiertes und geschütztes Gesundheitswesen zu stellen. Umfassende IT-Sicherheitstechnologien, mögliche Fördergelder und starke Partner können die Therapie einleiten, die gerade angesichts der aktuellen Krisenlage nötiger erscheint denn je.
Homeoffice, flexible Arbeitszeiten und neue Formen der Zusammenarbeit: Die Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitswelt haben sich in der Corona- Pandemie weiter beschleunigt. Aktuell arbeitet die Hälfte aller Erwerbstätigen (50 Prozent) in Deutschland vollständig oder teilweise im Homeoffice beziehungsweise mobil. Der Zuspruch für flexiblere Arbeitsformen ist groß.
Fehlende persönliche Kontakte und Entgrenzung der Arbeit: Nach zwei Jahren im Homeoffice sind viele Beschäftigte psychisch sehr belastet. Es lohnt sich, in Stressprävention, Gesunderhaltung und die Vereinbarung von Beruf, Familie und Privatleben zu investieren. Zwei Unternehmen gehen mit gutem Beispiel voran.
Seit einigen Jahren werden wir, das Sachverständigenbüro des Autors, von öffentlichen Auftraggebern mi der Erstellung von Amokkonzepten, Amok-Gefährdungsbeurteilungen oder/und Amokplänen (Visualisierung de Amokkonzepte) beauftragt, hauptsächlich für öffentliche Bauten wie z. B. Schulgebäude. Im Folgenden skizziert de Beitrag am Beispiel Nordrhein-Westfalens, was in Bezug au ein Amokkonzept wichtig zu wissen ist – auch, um rechtssicher zu sein.
Wer sich als Anwender der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) in den vergangenen anderthalb Jahrzehnten seit den ersten Reformschritten im Jahr 2007 daran gewöhnt hatte, dass „die Dinge reifen müssen“ und der ASTA bisweilen über fünf Jahre brauchte, um Themenfelder wie „Brandschutz“ (ASR A2.2) oder die „Straßenbaustellen“ (A5.2) in das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl.) zu hieven, – nicht zu reden von dem aktuellen Dauerbrenner „Bildschirmarbeitsplätze“, als Thema schon 2017 beschlossen –, rieb sich verwundert die Augen, als pünktlich zum Frühlingsanfang mit über 50 (!) Druckseiten im GMBl. Nr. 9–11 vom 18. März 2022, Seite 198 ff. eine insgesamt 18 AS-Ren berührende Generalrevision vom Bundesarbeitsministerium bekannt gemacht wurde
Die gesetzliche Unfallversicherung bezieht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich alle „Beschäftigten“ in ihren Schutz mit ein, also insbesondere nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die in nichtselbständiger Arbeit in einem Arbeitsverhältnis Tätigen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII betrifft dies auch Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit etc. erforderlich sind. Zu beachten ist dabei aber § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wonach für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei sind „Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten“.
Baden-online berichtete am 21. Juli 2015: „Sicherheitsbeauftragter nach Arbeitsunfällen vor Gericht“. Aber angeklagt – und schließlich freigesprochen – wurde eine Sicherheitsfachkraft. Das Urteil ist unbefriedigend, weil der Freispruch nur „in dubio pro reo“ („Im Zweifel für den Angeklagten“) erfolgte – ohne den Pflichtenumfang der Fachkraft und sein mögliches Verschulden zu diskutieren.
+++ Neuer Umluftfilteraufsatz: Gefahrstoffschränke sicher und nachhaltig entlüften +++ Neues Print- und Online-Kompendium der Munk Günzburger Steigtechnik +++ Spezieller Seitenschutz für Sheddachfenster +++
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