Anhang I entspricht Anhang II der Richtlinie. Anhang II Abs. 1 definiert die Schutzstufe 1 als allgemeine Hygieneregeln. Die allgemeinen Hygieneregeln bei Tätigkeiten in Laboratorien, Isolierstationen und Räumen zur Haltung von Labortieren werden durch den Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe erarbeitet und als technische Regel veröffentlicht.
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