MPG Erläuterungen: § 38 Anwendung und Vollzug des Gesetzes
Das MPG gilt grundsätzlich für alle MP, die im hoheitlichen Bereich in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 3 GSG bzw. § 1 Abs. 1 letzter Satz GPSG wird nicht bestimmt, dass das Gesetz nicht gilt für MP, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
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