MPG Erläuterungen: § 38 Anwendung und Vollzug des Gesetzes
Das MPG gilt grundsätzlich für alle MP, die im hoheitlichen Bereich in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 3 GSG bzw. § 1 Abs. 1 letzter Satz GPSG wird nicht bestimmt, dass das Gesetz nicht gilt für MP, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
Lieferung: 07/2008mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-09030v01-038