BImSchG Erläuterungen: § 9 Vorbescheid
Nach § 9 Abs 1 BImSchG kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkung der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Damit kann der Vorhabensträger schon zu einem frühen Zeitpunkt wichtige Eckpunkte seines Vorhabens klären und entsprechend disponieren.
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