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BImSchG Erläuterungen: § 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz

Der Immissionsschutzbeauftragte ist ein vom Betreiber einer Anlage bestelltes innerbetriebliches Überwachungsorgan. Seine Aufgabe ist den Betreiber in Angelegenheiten des betrieblichen Immissionsschutzes zu beraten. Der Immissisonsschutzbeauftragte ist, weil er lediglich eine beratende Funktion hat, kein betriebliches Aufsichtsorgan. Er hat nicht die Berechtigung, zur Erfüllung seiner Aufgaben im Betrieb Weisungen zu erteilen oder Schutzmaßnahmen zu treffen. Da der Immissionsschutzbeauftragte nicht die Stellung eines betrieblichen Aufsichtsorgans besitzt, ist er nicht "ausdrücklich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 OWiG oder § 14 StGB.

Lieferung: 06/2000