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BetrSichV Erläuterungen: § 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen

Die in § 19 geregelten Mitteilungspflichten des Arbeitgebers bzw. die behördlichen Ausnahmen schreiben im Wesentlichen die Vorschriften aus § 18 aus der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 fort. Die Anzeige des Arbeitgebers gem. § 19 Abs. 1 wird nach der neuen Vorschrift auf Anzeigen von Arbeitsmitteln gem. Anhang 3 erweitert.

Lieferung: 11/18