Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Oktober 2020 (GMBl 2020, S. 807; berichtigt GMBl 2020, S. 1116)
*) Hinweis: Die TRGS 721 wurde vollständig überarbeitet:
- konkretisiert die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Explosionsgefährdung (Kriterien für eine Explosionsgefährdung, Benennung zentraler Kenngrößen),
- Berücksichtigung von Inhalten aus der Novellierung der Gefahrstoffverordnung, insbesondere gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
- Vorgehensweise der Gefährdungsbeurteilung entsprechend TRGS 720,
- Einbeziehung aller Einrichtungen, Prozess- und Betriebsbedingungen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage einschließlich prozessnotwendiger Sonderzustände (wie z. B. An- oder Abfahren) oder die ordnungsgemäße Durchführung einer Tätigkeit erforderlich sind (Betriebskonzept),
- nachvollziehbare Dokumentation, die auch Informationen zur Bewertung von Abweichungen enthält.
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRGS 721
Die TRGS 721/TRBS 2152 Teil 1 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung", Ausgabe Aug/Sept. 2006, BArbBl. Heft 8/9-2006 S. 40-43, wird als TRGS 721 wie folgt neu gefasst*):
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