JArbSchG Erläuterungen: § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
Erforderlich für eine Ausnahmebewilligung ist zunächst ein an die Aufsichtsbehörde gerichteter Antrag. Durch die Bewilligung von Ausnahmen vom generellen Verbot der Kinderarbeit wird ermöglicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen über drei Jahre alte Kinder an bestimmten Veranstaltungen mitwirken können. Dies verstößt nicht gegen die Verfassung – Art. 2 Abs. 2 (Recht auf körperliche Unversehrtheit), Art. 3 Abs. 1 (Recht auf Gleichbehandlung) und Art. 5 Abs. 3 GG (Freiheit der Kunst) – (so auch Zmarzlik/Anzinger, Jugendarbeitsschutzgesetz, 5. Auflage 1998, § 6 Rn. 5).
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