§ 51 verpflichtet den Verordnungsgeber vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 7Abs. 1, §§ 23, 26, 29a, 32, 34, 35, 38, 40 II, 43, 48, 53 und 55, 58a einen Kreis von Fachleuten zu hören.
Lieferung: 09/2006Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
