§ 8 gilt für alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte, und zwar auch dann, wenn sie nicht in den Anlagen 1 oder 2 aufgeführt sind. Er gilt abweichend von § 7 auch für elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer und Blutdruckmessgeräte zur invasiven Messung. Zum Begriff der aktiven MP siehe die Erl. zu § 5 Nr. 1. Vom aktiven nichtimplantierbaren MP ist das aktive implantierbare MP zu unterscheiden, das in Art. 1 Buchst. b der Implantat-Richtlinie wie folgt definiert wird.
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