Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des MPG sind, soweit nicht die Tatbestandsmerkmale der §§ 40 und 41 vorliegen, Ordnungswidrigkeiten. Zweck des § 42 ist es, das ungestörte Funktionieren der Rechtsordnung zu gewährleisten. Der Normadressat soll zurechtgewiesen, nicht bestraft werden. Zweck der Strafe ist es, ein sozialethisch verwerfliches Handeln zu ahnden. Die Abgrenzung obliegt dem Gesetzgeber. So hat er die Zuwiderhandlung gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 9 als Straftat und die Zuwiderhandlung gegen § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 als Ordnungswidrigkeit eingestuft.
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