Normadressat des 57 S. 1 ist der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte ( 33 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1a) Adressat einer Ausnahme nach 57 S. 2 ist der Strahlenschutzverantwortliche. Er kann die Beachtung der Ausnahme, wenn die Auflagen enthlt, nach 33 Abs. 1 Nr. 2b auf den Strahlenschutzbeauftragten bertragen. Die bertragung hat ffentlich-rechtliche Wirkung. Die Gesamtverantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen wird hierdurch nicht berhrt.
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