Normadressat des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ist der Strahlenschutzverantwortlich und im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bbb, ddd). Adressat von Anordnungen nach § 48 Abs. 2 und 3 ist der Strahlenschutzverantwortliche. Er kann die Durchführung der Anordnung auf den Strahlenschutzbeauftragten mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 b). Die Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen, die Anordnung zu beachten, wird hierdurch nicht berührt. § 48 ergänzt das 0,3 mSv Konzept des § 47. Er bestimmt Emissionsabgabewerte und nicht wie in § 47 Immissionsabgabewerte. § 48 gilt für alle Anlagen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5) und Einrichtungen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 10). Er gilt also auch für Anlagen und Einrichtungen, die keiner Genehmigung nach § 6, 7 oder 9 AtG bedürfen wie z. B. Radionuklidlabors, nuklearmedizinische Einrichtungen und Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung. Er nicht für die ortsbewegliche Materialprüfung. Zum Begriff der Ableitung siehe § 3 Abs. 2 Nr. 2.
Lieferung: 08/2002Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
