§ 1 Iegt den Zweck der Verordnung fest. Die Zweckbestimmung hat die Funktion eines Leitsatzes. Sie hat keine unmittelbare rechtliche Bedeutung. Aus § 1 können Personen, die meinen, durch radioaktive Stoffe oder ionsierende Strahlung geschädigt zu werden, keinen Abwehranspruch geltend machen. Die Überwachungsbehörden können aus § 1 keine Eingriffsbefugnisse ableiten.
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