In Absatz 1 wird die Pflicht der jährlichen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ersetzt durch die Forderung, die Gefährdungsbeurteilung bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass bei gleichbleibenden Bedingungen das gewünschte Schutzziel bereits durch die in § 11 Abs. 2 geforderte regelmäßige Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen erreicht wird.
Lieferung: 09/2009
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: