Absatz 1 setzt Artikel 18 der Richtlinie um. Anhang I der Änderungsrichtlinie 93/88/EWG füllt Anhang III zur Richtlinie aus und enthält die Liste der bereits EG-weit eingestuften biologischen Arbeitsstoffe und deren Zuordnung zu den Risikogruppen 2, 3 und 4. Wird Anhang III der Richtlinie durch technische Anpassungsrichtlinien der EG-Kommission an die Entwicklung des technischen Fortschritts angepaßt, gilt diese Änderung nach Ablauf der in der Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist, ohne daß es einer Änderung dieser Verordnung bedarf. Satz 2 erlaubt es dem Arbeitgeber, den geänderten Anhang III der Richtlinie bereits früher, nämlich ab Inkrafttreten der Anpassungsrichtlinie anzuwenden.
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