5 verpflichtet alle Arbeitgeber. Zum Begriff des Arbeitgebers siehe 2 Abs. 3 ArbSchG (Kennziffer 4006) und die Erluterungen hierzu (Kennziffer 4011). 5 schtzt alle Beschftigten. Zum Begriff des Beschftigten siehe 2 Abs. 2 ArbSchG (Kennziffer 4006) und die Erluterungen hierzu (Kennziffer 4011). Da die ArbStttV auf das ArbSchG gesttzt ist, gilt 5 nicht fr den Arbeitsschutz von Hausangestellten ( 1 Abs. 2 ArbSchG) und nicht fr den Arbeitsschutz von Heimarbeitern und ihnen Gleichgestellten ( 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG). Er gilt ferner nicht zum Schutz von Schlern und Studenten und fr sonst in Hochschulen Ttige.
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