§ 2 bezieht sich auf die Inhalte der Anzeige in § 1 der 3. SprengV und bezieht sich auf Veränderungen, die nach dem Eingang der Anzeige bei der Behörde gegenüber dem Inhalt der Anzeige und den Unterlagen nach § 1 Abs. 2 eingetreten sind oder vorgesehen worden sind.
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