SprengG Erläuterungen: § 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden
Die Vorschriften beinhalten Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten über Datenbestände sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse von den Erlaubnisbehörden an die Meldebehörden (Absatz 1) und umgekehrt (Absatz 2). Absatz 1 enthält eine Übergangsregelung für die Übermittlung von Daten über die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3. SprengÄndG, d. h. am 1. September 2005, bereits im Besitz einer Erlaubnis sind. Absatz 3 bestimmt, dass die Regelung auch für Befähigungsscheininhaber gilt. Der § 39 a wurde mit dem 3. SprengÄndG aufgenommen.
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