Der Abschnitt VI SprengG regelt die Überwachung des Umgangs (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) und des Verkehrs (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) mit explosionsgefährlichen Stoffen. Er gilt nicht für die Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Nr. 3). Der Abschnitt VI unterscheidet zwischen der allgemeinen Überwachung (§ 30), die Mittel zur Durchführung der Überwachung (§ 31) und die behördlichen Anordnungsrechte (§ 32 ff.).
Lieferung: 07/2006Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.