Die Richtlinie 98/24/EG hat den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit durch gefährliche chemische Stoffe am Arbeitsplatz zum Ziel. Dies schließt den Schutz vor Gefährdungen durch physikalischchemische Stoffeigenschaften ein und beschränkt sich nicht auf die akute oder chronisch-toxische Wirkung von Stoffen oder Gemischen. Aus diesem Grund wurde die Gefahrstoffverordnung bereits im Jahr 2002 mit einer Rechtsverordnung an das europäische Explosionsschutz- und Anlagenrecht angepasst. Die Gefahrstoffverordnung beschreibt die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Abwehr von physikalisch-chemischen Einwirkungen, wie Brand- und Explosionsgefahren. Mit der im Zuge der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2015 erfolgten Übertragung der Bestimmungen über den betrieblichen Explosionsschutz auf die Gefahrstoffverordnung wurden alle relevanten Anforderungen an den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch physikalisch-chemische Stoffeigenschaften in der Gefahrstoffverordnung konzentriert. Diese Rechtssituation besteht auch nach den Verordnungsänderungen der Jahre 2024 bis 2026 unverändert.
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