ChemG Erläuterungen: § 12e Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit
Mit Artikel 81 Abs. 1 verpflichtet die Biozid-Verordnung die nationalen Vollzugsbehörden zur systematischen Beratung der Antragsteller. Auch wenn die Biozid-Verordnung die Einrichtung einer nationalen Auskunftsstelle in das Belieben der Mitgliedstaaten stellt und diese im Gegensatz zur REACH-Verordnung nicht verpflichtend fordert, so hat sich der deutsche Gesetzgeber für die Schaffung einer zentralen Auskunftsstelle entschieden. Diese Auskunftsstelle soll Antragsteller hinsichtlich ihrer Aufgaben und Verpflichtungen beraten und dabei insbesondere die Anliegen von kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) berücksichtigen.
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