Die im Ursprung in den Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen enthaltene Verpflichtung zu wiederkehrenden Prüfungen wird mit dieser Vorschrift fortgeführt. Dabei wird der Arbeitgeber, ehemals Betreiber, verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebes in bestimmten Fristen wiederkehrend durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Die Prüfverpflichtung des Arbeitgebers wird an die Maßgaben des Anhangs 2 gebunden.
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