Ein Bundeswehrparka darf nicht als Persönliche Schutzausrüstung verwendet werden. Denn gemäß § 2 Absatz 1 der 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt; 8. ProdSV) darf der Arbeitgeber den Beschäftigten nur Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen, die den Anforderungen der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) entsprechen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2018.03.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-28 |
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