Durch §§ 104, 105 SGB VII entfallen beim Eintreten der gesetzlichen Unfallversicherung privatrechtliche Schadensersatzansprüche sowohl der Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern als auch der Arbeitnehmer eines Betriebes untereinander. Nach § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII tritt diese Haftungsfreistellung auch dann ein, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ verrichten. An welche Fallvarianten hier konkret gedacht worden ist, lassen die Gesetzesmaterialien zu dieser am 1.1.1997 in Kraft getretenen Erweiterungsvorschrift nicht erkennen. Hier hat erst die Rechtsprechung, vor allem die des Bundesgerichtshofs (BGH), für Klarheit gesorgt und tut dies – wie die beiden folgenden Urteile zeigen – immer noch.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.05.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-05 |
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