Sachgebiet: Bio- und Gentechnik
Gesetzgeber: Bund
Vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 935)
Änderungen durch Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934) treten gem. Artikel 16 Abs. 1 desselben Gesetzes am 1. Januar 2023 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) treten gem. Artikel 5 desselben Gesetzes am 1. März 2022 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
§ 13b Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben
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