Normadressat des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ist der Strahlenschutzverantwortlich und im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bbb, ddd). Adressat von Anordnungen nach § 48 Abs. 2 und 3 ist der Strahlenschutzverantwortliche. Er kann die Durchführung der Anordnung auf den Strahlenschutzbeauftragten mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 b). Die Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen, die Anordnung zu beachten, wird hierdurch nicht berührt. § 48 ergänzt das 0,3 mSv Konzept des § 47. Er bestimmt Emissionsabgabewerte und nicht wie in § 47 Immissionsabgabewerte. § 48 gilt für alle Anlagen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5) und Einrichtungen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 10). Er gilt also auch für Anlagen und Einrichtungen, die keiner Genehmigung nach § 6, 7 oder 9 AtG bedürfen wie z. B. Radionuklidlabors, nuklearmedizinische Einrichtungen und Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung. Er nicht für die ortsbewegliche Materialprüfung. Zum Begriff der Ableitung siehe § 3 Abs. 2 Nr. 2.
Lieferung: 08/2002
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