Die Regelung beinhaltet, welche Behörden zur Durchführung des Gesetzes und der entsprechenden Rechtsverordnungen zuständig sind. In Absatz 1 wird auf die sachliche Zuständigkeit und in den Absätzen 2 bis 4 auf die örtliche Zuständigkeit Bezug genommen. Zuständig zur Durchführung des SprengG und der Rechtsverordnungen – sind von Ausnahmen abgesehen – die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Dies entspricht der im Grundgesetz geregelten Verteilung der Verwaltungskompetenz zwischen Bund und Ländern. In § 83 GG wird bestimmt, dass die Bundesgesetze, dazu gehören auch die Bundesverordnungen, von den Länder als eigene Angelegenheiten ausgeführt werden, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Lieferung: 14/2009Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.