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SprengG Erläuterungen: § 36 Zuständige Behörden

Die Regelung beinhaltet, welche Behörden zur Durchführung des Gesetzes und der entsprechenden Rechtsverordnungen zuständig sind. In Absatz 1 wird auf die sachliche Zuständigkeit und in den Absätzen 2 bis 4 auf die örtliche Zuständigkeit Bezug genommen. Zuständig zur Durchführung des SprengG und der Rechtsverordnungen – sind von Ausnahmen abgesehen – die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Dies entspricht der im Grundgesetz geregelten Verteilung der Verwaltungskompetenz zwischen Bund und Ländern. In § 83 GG wird bestimmt, dass die Bundesgesetze, dazu gehören auch die Bundesverordnungen, von den Länder als eigene Angelegenheiten ausgeführt werden, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.

Lieferung: 14/2009