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Vorschrift Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen

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Arbeitsmedizinische Regel – Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen (AMR Nummer 6.7)

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 7. November 2023 (GMBl 2024, S. 365)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.1625503

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt. Diese Bekanntmachung berücksichtigt die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Diese Bekanntmachung ersetzt die Veröffentlichung vom 12.6.2019 (GMBl Nr. 19, Seite 374):

1. Vorbemerkungen und Zielsetzung

2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

3. Feststellung eines tätigkeitsbedingten und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhten Risikos einer Pneumokokken-Infektion

4. Vorgehen im Vorsorgetermin

4.1 Ärztliche Beurteilung

4.2 Angebot der Impfung

4.3 Durchführung der Impfung

5. Kostenübernahme

6. Literatur und sonstige Hinweise

Anlage 1: Schweißtechnische Verfahren, bei denen eine Luftkonzentration von 3 mg/m3 Schweißrauch in der Regel überschritten wird, wenn keine ausreichend wirksamen Schutzmaßnahmen bestehen

Anlage 2: Schweißtechnische Verfahren, bei denen eine Luftkonzentration von 3 mg/m3 Schweißrauch in der Regel eingehalten wird

Anlage 3: Schweißtechnische Verfahren ohne relevante Schweißrauchexposition

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