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Arbeitsmedizinische Regel – Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen (AMR Nummer 6.7)

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 7. November 2023 (GMBl 2024, S. 365)

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt. Diese Bekanntmachung berücksichtigt die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Diese Bekanntmachung ersetzt die Veröffentlichung vom 12.6.2019 (GMBl Nr. 19, Seite 374):

4. Vorgehen im Vorsorgetermin