Werden Personen, die durch einen Arbeitsunfall geschädigt wurden, bei Durchführung einer Heilbehandlung durch ärztliche Behandlungsfehler geschädigt, gilt dies als mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalles (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Dies bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger auch für die hier entstehenden Aufwendungen aufkommen muss. Dadurch entstehen ihm Schadensersatzansprüche gegenüber demjenigen, der für den Behandlungsfehler verantwortlich ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.09.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-29 |
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