Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in letzter Zeit wiederholt Gelegenheit, sich zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu äußern, auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil dieser Anspruch (immer noch) nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt worden ist und sich nur aus dem Gesetz ableiten lässt (Richterrecht). Dabei geht es inhaltlich jeweils darum, dass eine Behörde rechtswidrig gehandelt hat, insbesondere gegen Aufklärungs-, Auskunfts- oder Beratungspflichten verstoßen (auch ohne Verschulden) und dadurch einen Schaden beim Bürger bzw. beim Versicherten verursacht hat. Zweck des Herstellungsanspruchs ist es dann, sozialrechtlich den Zustand wiederherzustellen, der bestanden hätte, wenn die Behörde von Anfang an richtig vorgegangen wäre (vgl. ausführlich dazu mit einer detaillierten Darstellung der Entwicklung der BSG-Rechtsprechung seit 1975: Lilge, Kommentar zum SGB I, 3. Auflage 2012, Vor §§ 13 bis 15 SGB I Rn. 13 bis 33; vgl. auch Reinhardt, in: Krahmer/Trenk-Hinterberger (Hg.), Lehr- und Praxiskommentar zum SGB I, 3. Auflage 2014, § 14 SGB I Rn. 17 bis 28).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.09.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-02 |
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