Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des MPG sind, soweit nicht die Tatbestandsmerkmale der §§ 40 und 41 vorliegen, Ordnungswidrigkeiten. Zweck des § 42 ist es, das ungestörte Funktionieren der Rechtsordnung zu gewährleisten. Der Normadressat soll zurechtgewiesen, nicht bestraft werden. Zweck der Strafe ist es, ein sozialethisch verwerfliches Handeln zu ahnden. Die Abgrenzung obliegt dem Gesetzgeber. So hat er die Zuwiderhandlung gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 9 als Straftat und die Zuwiderhandlung gegen § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 als Ordnungswidrigkeit eingestuft.
Lieferung: 06/2002
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: