§ 8 gilt für alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte, und zwar auch dann, wenn sie nicht in den Anlagen 1 oder 2 aufgeführt sind. Er gilt abweichend von § 7 auch für elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer und Blutdruckmessgeräte zur invasiven Messung. Zum Begriff der aktiven MP siehe die Erl. zu § 5 Nr. 1. Vom aktiven nichtimplantierbaren MP ist das aktive implantierbare MP zu unterscheiden, das in Art. 1 Buchst. b der Implantat-Richtlinie wie folgt definiert wird.
Lieferung: 03/2007Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
