Normadressat ist der Betreiber, nicht auch der Anwender, der nicht zugleich der Betreiber ist, wie z.B. Beschäftigte des Betreibers (siehe die Erl. zu § 14 Nr. 2.3). Um seiner Verpflichtung aus § 4 nachzukommen, kann der Betreiber den Anwender oder betriebliche Aufsichtspersonen beauftragen, seine Verpflichtung aus § 4 zu erfüllen. Die Gesamtverantwortung des Betreibers wird hierdurch nicht berührt. § 4 gilt für alle MP, d.h. für aktive MP im Sinne des § 5, für MP mit Messfunktion im Sinne der Anlage 3 und für sonstige MP. § 4 gilt auch für MP im Sinne des § 15.
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