MPBetreibV Erläuterungen: § 4 Instandhaltung
Normadressat ist der Betreiber, nicht auch der Anwender, der nicht zugleich der Betreiber ist, wie z.B. Beschäftigte des Betreibers (siehe die Erl. zu § 14 Nr. 2.3). Um seiner Verpflichtung aus § 4 nachzukommen, kann der Betreiber den Anwender oder betriebliche Aufsichtspersonen beauftragen, seine Verpflichtung aus § 4 zu erfüllen. Die Gesamtverantwortung des Betreibers wird hierdurch nicht berührt. § 4 gilt für alle MP, d.h. für aktive MP im Sinne des § 5, für MP mit Messfunktion im Sinne der Anlage 3 und für sonstige MP. § 4 gilt auch für MP im Sinne des § 15.
Lieferung: 03/2007mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-09605v01-004