LArbG Stuttgart, Urt. v. 2.2.2022, 10 Sa 66/21
Das Landesarbeitsgericht Stuttgart ist der Auffassung, die Klägerin habe in einer Anzeige die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 18.11.2020 mit dem „Ermächtigungsgesetz“ vom 23. März 1933 gleichgesetzt. Hierdurch habe sie gegen ihre Rücksichtnahmepflicht auf die Interessen des beklagten Landes verstoßen, insbesondere gegen die Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Die Klägerin ist seit 2019 im polizeiärztlichen Dienst beschäftigt. Die Klägerin veröffentlichte in einer kostenfrei erscheinenden Sonntagszeitung im Raum Offenburg unter ihrem Namen eine Kleinanzeige.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2022.07.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-29 |
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