Wenn bei epilepsiekranken Beschäftigten anfallsbedingte Gefährdungen bei der ausgeübten Tätigkeit dazu führen, dass die erklärten Schutzziele nicht erreicht werden, dann müssen die erhöhten Risiken eingeschätzt werden und geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen durch den Betrieb ergriffen werden (Brodisch 2018).
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