Auch im Unfallversicherungsrecht kommt es hin und wieder zu Neubewertungen von ärztlichen Tätigkeiten und Handlungen. Dies betrifft aktuell 1. die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes für notärztlich tätige Personen und 2. die Haftungsverlagerung auf den Unfallversicherungsträger bei fehlerhaftem Handeln von Durchgangsärzten. Zu 1.: Durch Art. 1b des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes vom 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) wurde § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII um einen Buchstaben d) erweitert: Nach den Buchstaben a), b) und c) dieser Vorschrift waren bislang u. a. bei Unglücksfällen Hilfe Leistende, Blut- oder Organspender oder bei der Festnahme einer Person Helfende „kraft Gesetzes versicherte Personen“. Dies wurde jetzt unter d) ergänzt um Personen, die „Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben aa) einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder bb) einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.“ Die Erweiterung des Versicherungsschutzes wird vom Gesetzgeber als erforderlich angesehen, um gerade in ländlichen Regionen die Notarztversorgung sicherzustellen. Diese erfolgt in Deutschland weit überwiegend durch Ärztinnen und Ärzte zusätzlich zu deren ärztlicher Haupttätigkeit. Die Zuständigkeit für den Versicherungsschutz der unter d) aufgeführten Personen liegt bei dem Unfallversicherungsträger des jeweiligen Unternehmens, für das die Notärztin oder der Notarzt tätig wird. Diese Unternehmen sind nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für alle nach der neuen Regelung Versicherten beitragspflichtig, die notärztlich Tätigen selbst werden ab sofort für ihre Einnahmen aus der nebenberuflichen Notarzttätigkeit beitragsfrei gestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.07.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-10 |
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