Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle, die Versicherte bei einer versicherten Tätigkeit, insbesondere (abhängig) Beschäftigte, erleiden. Dies betrifft nach § 8 Abs.2 Nr. 1 SGB VII auch „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“, also Wegeunfälle. Den Beginn bzw. das Ende des versicherten Weges bildet nach der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte die Außenhaustür des von einer versicherten Person bewohnten Hauses bzw. das Eingangstor des Betriebsgeländes. Bei einer Tätigkeit im Homeoffice gilt auf Grund der am 18.6.2021 in Kraft getretenen Neuregelung in § 8 Abs.1 Satz 3 SGB VII eine entsprechende Aktualisierung des Gesetzestextes: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2021.12.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-06 |
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