In Absatz 1 wird die Pflicht der jährlichen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ersetzt durch die Forderung, die Gefährdungsbeurteilung bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass bei gleichbleibenden Bedingungen das gewünschte Schutzziel bereits durch die in § 11 Abs. 2 geforderte regelmäßige Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen erreicht wird.
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