Diese Vorschrift setzt Artikel 3 der Richtlinie für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen um und konkretisiert die in § 5 ArbSchG geforderte Beurteilung der Arbeitsbedingungen (vgl. § 3 VBG 102). Die Beurteilung der Gefährdung (entsprechendes gilt auch für § 7) ist Teil der (Gesamt-)Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG für den Bereich der biologischen Arbeitsstoffe. Dazu werden Anforderungen festgelegt, die vom Arbeitgeber berücksichtigt und bewertet werden müssen.
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