BioStoffV Erläuterungen: § 6 Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
Diese Vorschrift setzt Artikel 3 der Richtlinie für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen um und konkretisiert die in § 5 ArbSchG geforderte Beurteilung der Arbeitsbedingungen (vgl. § 3 VBG 102). Die Beurteilung der Gefährdung (entsprechendes gilt auch für § 7) ist Teil der (Gesamt-)Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG für den Bereich der biologischen Arbeitsstoffe. Dazu werden Anforderungen festgelegt, die vom Arbeitgeber berücksichtigt und bewertet werden müssen.
Lieferung: 14/2008mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-06715v01-006