BioStoffV Erläuterungen: § 17 Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe
Die Verordnung hat einen sehr weiten und umfassenden Anwendungsbereich mit zum Teil sehr inhomogenen Tätigkeitsbereichen. Mit Ausnahme einzelner berufsgenossenschaftlicher Merkblätter und einiger Festlegungen der Bundesländer fehlt ein technisches Regelwerk, das die Vorschriften der Verordnung untersetzen kann. Um diese Lücke zu schließen, wurde im Vorgriff auf diese Verordnung der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet.
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