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BioStoffV Erläuterungen: § 17 Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe

Die Verordnung hat einen sehr weiten und umfassenden Anwendungsbereich mit zum Teil sehr inhomogenen T�tigkeitsbereichen. Mit Ausnahme einzelner berufsgenossenschaftlicher Merkbl�tter und einiger Festlegungen der Bundesl�nder fehlt ein technisches Regelwerk, das die Vorschriften der Verordnung untersetzen kann. Um diese L�cke zu schlie�en, wurde im Vorgriff auf diese Verordnung der Ausschuss f�r biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beim Bundesministerium f�r Arbeit und Sozialordnung eingerichtet.

Lieferung: 14/2008