Durch § 7 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die sich aus § 5 ergebenden Pflichten und damit auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 in bestimmter Weise zu konkretisieren. Die Verordnungsermächtigung ist nicht durch die Nrn. 1 bis 4 des § 7 beschränkt. Dies folgt aus dem Wort „insbesondere“ in Absatz 1. In der Verordnung können keine Anforderungen gestellt werden, die über § 5 hinausgehen. Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen, d.h. z.B. auf DIN- Normen, VDI-Richtlinien, ISO-Normen verwiesen werden. Eine gleitende bzw. dynamische Verweisung, d.h. eine Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung solcher Bekanntmachungen ist unzulässig (vgl. BVerfGE 47, 285, 311 ff.; 64, 208, 214 ff.).
Lieferung: 01/2012Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
