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BImSchG Erläuterungen: § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen

Durch § 7 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die sich aus § 5 ergebenden Pflichten und damit auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 in bestimmter Weise zu konkretisieren. Die Verordnungsermächtigung ist nicht durch die Nrn. 1 bis 4 des § 7 beschränkt. Dies folgt aus dem Wort „insbesondere“ in Absatz 1. In der Verordnung können keine Anforderungen gestellt werden, die über § 5 hinausgehen. Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen, d.h. z.B. auf DIN- Normen, VDI-Richtlinien, ISO-Normen verwiesen werden. Eine gleitende bzw. dynamische Verweisung, d.h. eine Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung solcher Bekanntmachungen ist unzulässig (vgl. BVerfGE 47, 285, 311 ff.; 64, 208, 214 ff.).

Lieferung: 01/2012